5. Mai 2025

Eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 19. Februar 2025 das zweite Paket der Verordnungen zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet. Die neuen Regelungen – unter anderem zu den lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und zu den Minimalvergütungen – treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Abnahme- und Vergütungspflicht und Minimalvergütungen
Verteilnetzbetreiber müssen den Strom, der von Stromproduktionsanlagen ins Netz eingespeist wird, abnehmen und angemessen vergüten. Falls sich Anlagen- und Netzbetreiber über die Höhe der Vergütung nicht einigen können, richtet sich die Vergütungshöhe neu nach dem «vierteljährlich gemittelten Marktpreis». Dadurch werden die Produzenten vor kurzfristigen Marktpreisschwankungen geschützt. Um die Produzenten zusätzlich vor sehr tiefen mittleren Marktpreisen zu schützen, gibt es neu Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kWp. Sie sollen auch bei längerfristig sehr tiefen Quartals-Marktpreisen eine Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen.
- Für kleine Solaranlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kWp beträgt die Minimalvergütung 6 Rp./kWh (gegenüber 4,6 Rp./kWh in der Vernehmlassungsvorlage).
- Für Anlagen zwischen 30 und 150 kWp mit Eigenverbrauch liegt sie für die ersten 30 kWp ebenfalls bei 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW bei 0 Rp./kWh (gegenüber 0 Rp./kWh für die gesamte Leistung in der Vernehmlassungsvorlage).
- Für Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch liegt die Minimalvergütung bei 6,2 Rp./kWh (gegenüber 6,7 Rp./kWh in der Vernehmlassungsvorlage).